1. Die Staatliche Förderung

 

Was wird bei Mehrfamilienhäusern im Bestand gefördert:

 

PV-Anlagen:

• Förderung bei der Errichtung einer PV-Anlage

• Förderung bei der Erweiterung von bestehenden PV-Anlagen

• Wegfall der USt bei Lieferung von PV-Modulen, Zubehör, Speicher für Anlagen bis 35 kWp

• Steuerbefreiung für Erlöse aus dem Stromverkauf für Anlagen bis 25 kWp

• Speicher für PV-Anlagen

• Balkonkraftwerke (Wegfall der USt)

ACHTUNG!
Daüberhinaus werden auch
die thermische Sanierung eines Hauses
und die Ertüchtigung der Haustechnik
(Heizung und Warmwasser)
gefördert.

NEU: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
PV-Anlagen mit einer Leistung bis 35 kWp sowie Speicher als Nebenleistung sind seit 1. Jänner 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Der Wegfall der Steuer gilt auch für Balkonkraftwerke mit einer gesamten Einspeisleistung bis 800 Watt – also Photovoltaikmodule, die auf dem Balkon montiert und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Das bedeutet: Für viele private PV-Anlagen sind keine Förderanträge mehr notwendig. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für die Jahre 2024 und 2025. Bei Anlagen unter 35 kWp kann man die Landesförderung in Anspruch nehmen und zusätzlich den (staatlichen) Nullsteuersatz → Häufig gestellte Fragen zum Nullsteuersatz ).

Förderverfahren

Für Anlagen >35 kWp gilt weiter die bisherige Regelung und es finden auch heuer wieder Fördercalls statt: Die staatliche Förderung für PV-Anlagen ist mit einem komplizierten Verfahren verbunden. Es wird ein begrenzter Fördertopf eingerichtet und nur zu bestimmten Zeiten im Jahr kann man ein “Ticket” ziehen, um an der Verteilung der Förderung teilzunehmen. Dazu braucht man aber eine Menge Daten, die man im Antrag eingeben muss. Eventuell muss eine Rechtsperson (zB EEG) gegründet sein oder ein Betreiber und alle Teilnehmer feststehen, etc. etc. Man hat also die Gründungsphase schon weit hinter sich gelassen, der Auftrag ist erteilt und der Solateur will wissen, wann es losgeht.

ACHTUNG!
Der Baubeginn kann erst erfolgen,
wenn die Förderzusage da ist!
Durch die Prozedur der Ticket-Ziehung
kann es zu Verzögerungen kommen!
KOMMENTAR:
Vielleicht muss man bis zur nächsten Ziehung warten,
bis man wieder einen Antrag stellen kann.
Man muss eventuell die Handwerker schon bezahlen,
lange bevor man die Förderung zugesprochen bekommt
und das Geld teuer zwischenfinanzieren.
Das ist ziemlich bürokratisch und unpraktisch und
für den Anlagenbetreiber mit etwas Risiko oder zumindest
langer Wartezeit auf das eingeplante Geld verbunden.

 

• Förderwerber ist die Eigentümer Gemeinschaft in Form einer GEA oder EEG.
• Förderzweck ist die Errichtung einer klimaschonenden PV-Anlage.
• Fördergegenstand ist die Neuerrichtung einer PV-Anlage.

Förderausmaß

Die Förderung für Anlagen bis zur Obergrenze von 50 kWp (Kilowatt Peak) wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt.
• 250 Euro/kWp für 0 bis 10 kWp
• 200 Euro/kWp für jedes weitere kWp zwischen >10–20 kWp
• 150 Euro/kWp für jedes weitere kWp >20 kWp bis 50 kWp

Für gebäudeintegrierte Photovoltaik-Anlagen (GIPV) gibt es einen Bonus in der Höhe von zusätzlich 100 Euro/kWp.

 

Beispielrechnung Staatliche Förderung:

Für eine PV-Anlage in der Größe von 50 kWp errechnet sich:
10 x € 250 = € 2.500
10 x € 200 = € 2.000
30 x € 150 = € 4.500
Die gesamte Förderung für die PV-Anlage macht also € 9.000 aus.

 

KOMMENTAR:
• Die Förderung bevorzugt eindeutig kleine Anlagen, sowohl bei der Förderhöhe,
als auch bei der Ticket-Ziehung.
Kleine Anlagen bekommen schneller die Förderzusage als große.
Eigenheimbesitzer werden besser gestellt,
als Zusammenschlüsse von Teilnehmern an einer Energiegemeinschaft .
• Die Benachteiligung von Gemeinschaftsanlagen erschwert die Energiewende und ist ungerecht!
• Die staatliche Förderung ist durch ihre Beschränkung auf Anlagen bis 50 kWp
für größere Anlagen (für Mehrparteienhäuser) “uninteressant”!
ACHTUNG!
In den letzten Jahren war immer ein “Griss” um das knappe Fördergeld,
und man musste bei der Online-Ticket-Ziehung
sehr schnell sei.
Heuer wurde zwar der Fördertopf ordentlich aufgestockt, aber es gibt
auch viel mehr Interessenten!
Immerhin soll es 2023 öfter und mehr
Ticket- Ziehungen geben!
Landesförderungen können höher sein,
als die staatliche Förderung!

 

 

Auf der Webseite der ÖMAG kann man den Online-Förderantrag stellen, Leitfäden zur Förderung herunterladen und außerdem gibt es eine Video Anleitung, wie man den Föderantrag ausfüllt.

[ÖMAG Förderung]

1. Fördercall 2023 für Photovoltaik und Speicher (Kat A-D) vom 23.03. bis 6.4.

[Förderkalender der EAG]

 

Förderung durch Steuererleichterungen

Einkommensteuer

Durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 wurde ab der Veranlagung 2022 eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind „Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet“ von der Einkommensteuer befreit. Hinsichtlich der steuerfreien Einkünfte ist keine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Begriff Einkünfte meint den Saldo aus Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben.

Umsatzsteuer

Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betreiber einer PVA bei Überschusseinspeisung als Unternehmer. Die Stromlieferungen des Anlagenbetreibers an das Energieversorgungsunternehmen unterliegen daher der Umsatzsteuer. Bei Gesamtumsätzen bis 35.000 Euro im Jahr ist die Stromlieferung jedoch aufgrund der Kleinunternehmerregelung grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, womit auch kein Vorsteuerabzug zusteht.

[Link zum BMF ad „Überschusseinspeisung“]

 

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